Seniorenrat
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Seniorenrat: Satzung
Seniorenrat Aichwald
– Satzung –
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Seniorenrat Aichwald“ und hat seinen Sitz in Aichwald, Landkreis Esslingen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger in Aichwald. Dies geschieht insbesondere durch
1. Foren zum Erfahrungsaustausch und zur Meinungsbildung,
2. Förderung nachbarschaftlicher Hilfe und
3. Mitarbeit bei der Lösung von Problemen besonders für ältere Menschen in der Gemeinde.
(2) Der Seniorenrat Aichwald ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht vorgesehen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Seniorenrats kann jede natürliche Person werden, die
1. in der Gemeinde Aichwald ihren Hauptwohnsitz hat und
2. den Vereinszweck unterstützt.
Natürliche Personen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllen, können ausnahmsweise aufgenommen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Antragstellern steht bei Ablehnung Berufung an die Mitgliederver-sammlung zu.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss (Absatz 4) oder Streichung (§ 4 Absatz 2). Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist jederzeit zum Ende des laufenden Kalendermonats möglich.
(4) Der Ausschluss aus dem Seniorenrat ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen befindet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
(2) Ist ein Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens einem jährlichen Beitrag im Rückstand, kann der Vorstand nach Mahnung mit Streichungsandrohung die Mitgliedschaft des Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit streichen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und Arbeitsgruppen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Sprecher, zwei stellvertretenden Sprechern, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern findet die Wahl nach Vorstandsmitgliedern getrennt und geheim statt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand ein-zuberufen. Daneben können ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Einberufung erfolgt durch mindestens zweimalige Ankündigung im Amtsblatt der Gemeinde Aichwald bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Lediglich zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforder-lich. Ist die Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Die Mitgliederversammlung bildet Arbeitsgruppen für die einzelnen Aufgaben, die der Seniorenrat aufgreifen will. Jede Arbeitsgruppe wählt einen Leiter, der vom Vorstand bestätigt wird und an den Vorstandssitzungen beratend mitwirkt. Im übrigen sind die Arbeitsgruppen der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
(5) Der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Arbeitsgruppen beschließen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen
(1) Der Seniorenrat ist an einer engen Zusammenarbeit mit der Gemeinde Aichwald, mit den Kirchengemeinden in Aichwald sowie allen Einrichtungen, Vereinigungen und Organisationen, die in Aichwald in der Seniorenarbeit tätig sind, interessiert.
(2) Diese Institutionen und Organisationen können jeweils einen Vertreter in den Seniorenrat entsenden, der dann in der Mitgliederversammlung Antrags-, Rede- und Stimmrecht hat. Jeweils ein Vertreter der Gemeinde Aichwald, der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Aichwald und der Katholischen Gemeinde Baltmannsweiler-Aichwald haben darüber hinaus das Recht der beratenden Mitwirkung im Vorstand; der Vertreter der Gemeinde Aichwald hat auch ein Stimmrecht.
§ 7 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversamm-lung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Kranken- und Altenpflegeverein Aichwald e.V.; besteht dieser zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht mehr, fällt das Vermögen an die Gemeinde Aichwald zur Erfüllung von Aufgaben in der Seniorenarbeit.
Aichwald, den 11. April 2006 – Die Gründungsmitgliederversammlung
Aichwald, den 10. Oktober 2006 - 2. ordentliche Mitgliederversammlung (Ergänzung: §2, Absatz 3-5)
